Neue Corona Verordnung-Sport
  23.02.2022 •     Verband


Gültig ab 23.02.2022

In Baden-Württemberg gilt die Warnstufe (Maßnahmen gelten ab 23. Februar 2022)

 

Maskenpflicht

  • Während der Sportausübung und während dem Duschen besteht keine Maskenpflicht
  • Abseits des Sporttreibens besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen
     

Immunisierte Personen:

  • Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen.
  • Tritt 2G+ in Kraft sind folgende Personen als immunisiert definiert:
    • Geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt
    • genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
       

Basisstufe

  • Immunisierte und nicht-immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Besucher*innen
    • Keine Zutrittsbeschränkungen
       

Warnstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests im Freien und in geschlossenen Räumen Sport treiben
  • Besucher*innen
    • in geschlossenen Räumen mit höchstens 60 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 6.000 Besucher*innen
    • im Freien mit höchstens 75 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen
       

Alarmstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
  • Besucher*innen
    • in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2.000 Besucher*innen
    • im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5.000 Besucher*innen
       

Besucher*innen

  • Bei der Bemessung der Höchstzahl sind Spieler*innen, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, usw.) nicht zu berücksichtigen
  • Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss gewährleitet sein
     

Schüler*innen

  • Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt.
  • Findet keine Schule statt und finden somit keine regelmäßigen Testungen statt, müssen Schüler*innen in der Warn- und Alarmstufe einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen, um am Sportbetrieb teilnehmen zu können