Schiedsrichter-Soll
Den Begriff des „Schiedsrichter – Solls“ hat inzwischen im Handball vermutlich jeder schon gehört, denn das Schiedsrichtersoll ist in Baden und in ganz Deutschland aktuell ein viel diskutiertes Thema. Dies liegt daran, dass sich der Schiedsrichter-Mangel im Handball von Nord nach Süd und von West nach Ost flächendeckend erstreckt und das Schiedsrichter – Soll in dieser Thematik eine wichtige Rolle spielt. Im Folgenden sollen deswegen die Regelungen zum Schiedsrichtersoll in seinen Grundzügen erläutert werden. Die Details mit allen Feinheiten sind den Zusatzbestimmungen des Badischen Handball-Verbands zur Spielordnung des DHB in §14 zu entnehmen. Diese Ordnung ist hier zu finden.
Das Schiedsrichter – Soll besagt grundsätzlich wie viele Schiedsrichter/innen benötigt werden, um den Handballspielbetrieb leiten zu können. Das Schiedsrichtersoll teilt diese notwendige Anzahl an Schiedsrichtern solidarisch auf die einzelnen Vereine auf. Dabei gilt, je mehr Erwachsenenmannschaften der Verein hat, desto mehr Schiedsrichter muss er auch stellen.
Ausschlaggebend sind die gemeldeten Mannschaften zum 01.07. eines Jahres.
Für Mannschaften, die bis zum Beginn der Spielsaison zurückgezogen werden, entfällt die Pflicht Schiedsrichter an den BHV zu melden.
Beispielsweise zählt für das Schiedsrichtersoll der Saison 23/24 die Anzahl der Erwachsenenmannschaften, welche zum 01.07.2023 von den Vereinen an den BHV gemeldet wird. Mit diesen Mannschaftszahlen kann der zu stellende Schiedsrichterbestand ausgerechnet werden. Dieses Schiedsrichter – Soll wird mit dem tatsächlichen Bestand der Schiedsrichter vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2024 abgeglichen, woraus sich eine etwaige Differenz berechnen lässt.
Angerechnet für einen Verein werden die Schiedsrichter, die dem Verein am 01.07. des Vorjahres angehört haben.
Eine Verwarnung der Stufe 1 führt nicht zu einer Bestrafung (keine Geldbuße oder Punktabzüge) und soll dem Verein zunächst nur vor Augen führen, dass das Schiedsrichter-Soll in geringem Maße verfehlt wurde. Wichtig ist jedoch, dass dieser Verein sich im Schiedsrichter -Soll (erstes Jahr) befindet und bei einem erneuten Verstoß gegen das Schiedsrichter-Soll im Folgejahr nicht dem Jahr 1, sondern nach den Bestrafungsregeln für das Jahr 2 unterfällt.
Die durch das Schiedsrichter-Soll generierten Einnahmen fließen dem Schiedsrichterwesen zu und dienen u.a. der Finanzierung von Neulingslehrgängen (Kosten für Referenten, Raummiete, Coachingkosten etc.), von Vorbereitungs- und Fortbildungslehrgängen sowie der Übernahme der Kosten für das DHB-Schiedsrichterportal, das allen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern kostenfrei zur Verfügung gestell wird (derzeit 6 Euro pro Monat je Schiedsrichter). Die zweckgebundene Verwendung von über das Schiedsrichter-Soll generierten Einnahmen sieht § 17 Abs 4 d) SRO-DHB ausdrücklich vor .
Wie kann die Zukunft im Schiedsrichterwesen aussehen?
Das Ziel in den nächsten Jahren ist natürlich ganz klar, es sollen möglichst wenige Bestrafungen ausgesprochen werden müssen! Das würde dann nämlich bedeuten, dass sich die Schiedsrichteranzahl immer weiter an die zur Wahrung des Spielbetriebs notwendige Anzahl annähert, was in gemeinsamer Zusammenarbeitder Vereine, der Handballbezirke und des BHV hoffentlich verwirklicht werden kann.
Wie hat sich das Schiedsrichterwesen seit der Einführung geändert?
