Erläuterung „vereinseigen“

Unter „vereinseigene Schiedsrichter“ sind Personen zu verstehen, die einem Verein des DHB angehören (vgl. auch § 77 Abs. 2 SpO DHB). Damit sind Personen gemeint, die einem Verein des DHB angehören und zur Leitung von Spielen herangezogen werden können. Ob diese Personen einem der am Spiel beteiligten Vereine oder einem anderen, am Spiel nicht beteiligten Verein angehören, ist unerheblich.

Unter "vereinseigene Schiedsrichter" ist also folgender Personenkreis zu verstehen: 

  • Personen/Mitglieder des Heimvereins
  • Personen/Mitglieder des Gastvereins
  • Personen/Mitglieder eines anderen, nicht am Spiel beteiligten Vereins
  • geprüfte Schiedsrichter, sofern dies nicht vom Verbot der Übernahme der Spielleitung betroffen sind.

Spielleitung durch geprüfte Schiedsrichter möglich aber unter welchen Voraussetzungen

„Vereinseigene Schiedsrichter“ können auch Personen sein, die geprüfte Schiedsrichter sind und keinen Freitermin beantragt haben. Auch hier gilt, dass sie nicht zwingend einem der am Spiel beteiligten Vereinen angehören müssen.

Allerdings wird für Personen, die einer der Bezirksschiedsrichtervereinigungen im BHV bzw. dem Schiedsrichter-Kader des BHV als Schiedsrichter angehören, die Möglichkeit eingeschränkt, solche Spiele zu leiten und zwar dann, wenn diese für den Tag, an dem das zu leitende Spiel ausgetragen wird, bei ihrem zuständigen Verantwortlichen für das Schiedsrichter-Wesen einen Freitermin beantragt haben.

Das Verbot zur Spielleitung gilt auch dann, wenn kurzfristig eine Einteilung als Schiedsrichter durch den zuständigen Schiedsrichter-Einteiler erfolgt. Die Ablehnung eines solchen Spielauftrags wegen der Spielleitung eines solchen Meisterschaftsspiels ist nicht möglich. Schiedsrichter sind gemäß § 5 Abs. 2 SRO DHB verpflichtet, Spiele, zu denen sie eingeteilt werden, zu leiten.

Ansprechpartner

Dieter Teynor

Dieter Teynor

Vizepräsident Schiedsrichterwesen