Neue Corona Verordnung-Sport
  11.02.2022 •     Verband


Gültig ab 09.02.2022

Maskenpflicht

  • Während der Sportausübung und während dem Duschen besteht keine Maskenpflicht
  • Abseits des Sporttreibens besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen

Immunisierte Personen:

  • Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen.
  • Tritt 2G+ in Kraft sind folgende Personen als immunisiert definiert:
    • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    • genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Basisstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests in geschlossenen Räumen Sport treiben
  • Besucher*innen
    • nicht-immunisierten Besucher*innen benötigen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises
    • dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucher*innen oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
    • bis einschließlich 5 000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
    • für den 5 000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig
    • es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucher*innen
    • die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird,

Warnstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests im Freien und in geschlossenen Räumen Sport treiben
  • Besucher*innen
    • nicht-immunisierten Besucher*innen benötigen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises
    • bis einschließlich 5 000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
    • für den 5 000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig
    • es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucher*innen
    • die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird,

Alarmstufe I

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
  • Besucher*innen
    • in geschlossenen Räumen
      • mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität
      • es gilt eine Personenobergrenze von 2 000 Besucher*innen, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet
      • in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 4 000 Besucher*innen

    • im Freien
      • mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität
      • es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucher*innen, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet
      • in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 10 000 Besucher*innen

    • Soweit die Personenzahl von 500 Besucher*innen in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucher*innen sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen

Alarmstufe II

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben
  • Immunisierte Personen, die die oben aufgeführte Kriterien nicht erfüllen, müssen für die Teilnahme am Sportbetrieb (in geschlossenen Räumen oder im Freien) einen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
  • Besucher*innen
    • höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucher*innen

Besucher*innen

  • Bei der Bemessung der Höchstzahl sind Spieler*innen, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, usw.) nicht zu berücksichtigen

Schüler*innen

  • Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt.
  • Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis.

 

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung

Übersicht für den Sport

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen dieAusbreitung des Virus SARS-CoV-2

Corona-Regeln BaWü auf einen Blick