Ausübung des Hausrechtes
  20.01.2022 •     BHV-Verband


Kann der Verein von allen einen negativen Coronatest verlangen?

Jeder Verein kann – als Mieter, Nutzungsberechtigter oder Eigentümer einer Sporthalle  – über sein Hausrecht Vorgaben machen, die über die Regelungen der Corona-VO hinausgehen. Ein Unterschreiten ist – da es dann um einen Verstoß gegen die Corona-VO handeln würde – nicht möglich.

Davon unabhängig ist jedoch die spieltechnische Folge. Wenn ein Verein über sein Hausrecht hinaus höhere Anforderungen, als die in der Corona-VO festgehaltenen Regelungen fordert, stellt und der Gastverein aus diesem Grund nicht oder nur mit einer dezimierten Mannschaft antreten kann (und gegen die Wertung des Spiels Einspruch einlegt), kann dies – abhängig davon, welchen Einfluss der Verein auf das Hausrecht hat gegebenenfalls zum Spielverlust für die Heimmannschaft führen. Eingeschränkter Einfluss kann beispielsweise vorliegen, wenn die Gemeinde als Halleneigner strengere Regelungen vorgibt. Bei der Festlegung von höheren Anforderungen kann von Seiten des BHV und der beiden Bezirke eine Schiedsrichtereinteilung nicht gewährleistet werden.

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass hierbei keine pauschale Aussage getroffen werden kann. Mögliche Einsprüche müssen im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Wir als Verband sehen es als rechtlich bedenklich, Vorgaben für alle Vereine zu machen, die über die Rechtslage hinausgehen, weshalb wir uns stets an die Vorgaben der Landesregierung halten und keine strengeren Regeln einführen und umsetzen.

Unabhängig davon ist es jederzeit möglich, dass sich zwei an einem Spiel beteiligten Mannschaften gemeinsam auf freiwilliger Basis auf höhere Standards einigen und diese in eigener Verantwortung vor dem Spiel durchführen.

 

Fazit:

  • Hausrecht, kann von Vereinen in Anspruch genommen werden
  • Verstärkte Regelung des BHV über Corona-VO wird nicht umgesetzt
  • Bei Umsetzung einer über die Corona-VO hinausgehenden Regelung: eigenes Risiko des Vereins, BHV und Bezirke gewährleisten keinen Schiedsrichtereinsatz
  • Spieltechnische Folge: einzelfallabhängig, bilaterale freiwillige Absprachen möglich