Neue Corona Verordnung-Sport
31.01.2022
Verband
Maskenpflicht
- Während der Sportausübung und während dem Duschen besteht keine Maskenpflicht
- Abseits des Sporttreibens besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
- Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen
Immunisierte Personen:
- Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen.
- Tritt 2G+ in Kraft sind folgende Personen als immunisiert definiert:
- geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Basisstufe
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests in geschlossenen Räumen Sport treiben
- Besucher*innen
-
- bis einschließlich 5.000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
- für den 5.000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird
-
Warnstufe
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests im Freien und in geschlossenen Räumen Sport treiben
- Besucher*innen
- bis einschließlich 5.000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
- für den 5.000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird
Alarmstufe I
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
- Besucher*innen
- In geschlossenen Räumen höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 1.500 Besucher*innen. Es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 3.000 Besucher*innen (2G+).
- Im Freien höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 3.000 Besucher*innen. Es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6.000 Besucher*innen (2G+).
- Soweit die Personenzahl von 500 Besucher*innen in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten
Alarmstufe II
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben
- Immunisierte Personen, die die oben aufgeführte Kriterien nicht erfüllen, müssen für die Teilnahme am Sportbetrieb (in geschlossenen Räumen oder im Freien) einen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorlegen.
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
- Besucher*innen
- Höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 500 Besucher*innen
Besucher*innen
- Bei der Bemessung der Höchstzahl sind Spieler*innen, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, usw.) nicht zu berücksichtigen
- Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss gewährleitet sein
Schüler*innen
- Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt.
- Mit Blick auf die Faschingsferien wird die Schülerausweisregelung in der Woche des schmutzigen Donnerstages zur Anwendung kommen, nicht jedoch in der Woche beginnend ab dem Rosenmontag.
- In § 5 Abs. 2a CoronaVO Sport wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Zutrittsregelungen für immunisierte Schüler*innen in dieser Woche die allgemeinen Regelungen für immunisierte Personen sind. Das heißt, dass die in der CoronaVO (§ 4 Abs. 1a) genannten Ausnahmen (z. B. Vorliegen einer Auffrischungsimpfung, nicht länger als drei Monate zurückliegenden vollständigen Impfung) gleichermaßen auch für Schüler*innen gelten. Nicht immunisierte Schüler*innen jedoch müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in dieser Woche einen Antigen-Testnachweis erbringen.
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