Corona-VO: Klarstellung in Bezug auf Schüler*innen und Anpassung für Beschäftigte bei 2G
  04.11.2021 •     BHV-Verband


Die Landesregierung veröffentlichte am gestrigen Freitag eine Klarstellung in Bezug auf die Testpflicht von Schüler*innen.

Demnach gelten Schülerausweise auch in den Herbstferien als G-Nachweis. Zudem gab es eine Anpassung für Beschäftigte bei 2G: Für genesene und geimpfte Beschäftigte entfällt die Maskenpflicht seit dem 28. Oktober 2021. 

Klarstellung Schüler*innen

Am gestrigen Freitag sorgte die Landesregierung Baden-Württembergs für Klarheit in Bezug auf die Testpflicht von Schüler*innen während der Herbstferien. Demnach gelten Schülernachweise auch in dieser Zeit als Testnachweis. Schüler*innen müssen daher bei 3G-Angeboten in den Herbstferien keinen extra Test machen lassen.

Während die Schule läuft, werden die Schüler*innen regelmäßig getestet: Entweder zweimal pro Woche per PCR-Test oder dreimal pro Woche per Antigenschnelltest. Dann gelten die Schüler*innen auch für außerschulische Angebote als getestet und können dies beispielsweise mit ihrem Schülerausweis nachweisen. Diese Regelung gilt auch in den Herbstferien. Das bedeutet: Zeigen Schüler*innen ihren Schülerausweis oder einen anderen Nachweis wie zum Beispiel eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo vor, dürfen Sie entsprechend den Bedingungen der Corona-Verordnung ins Kino, ins Theater, zu Stadt- oder Volksfesten oder auch an Sportangeboten teilnehmen.

Einzige Ausnahme davon sind die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit, bei denen in den Schulferien ein 3G-Nachweis erforderlich ist. Hier müssen auch die Kinder und Jugendlichen ab dem 2. November einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Gemeint sind Angebote z. B. der offenen Jugendarbeit wie Freizeiten. Auch Ferienfreizeiten im Sportverein mit Übernachtung fallen darunter.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Landes Baden-Württemberg.


Verordnungsanpassung Beschäftigte bei 2G

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am 28. Oktober 2021 in Kraft.

Relevanz für den Sport, beziehungsweise für Beschäftigte im Sport und bei Sportveranstaltungen hat folgende Änderung: Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.

Weitere Informationen zur neuen Corona-Verordnung finden Sie auf der Website des Landes Baden-Württemberg.