Bildungszeitgesetz

BHV als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im Ehrenamt gemäß des Bildungszeitgesetzes

Der Badische Handball-Verband ist seit dem 25.05.2016 als „Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich nach § 5 Absatz 3 i.V.m. § 6 VO BzG BW“ anerkannt.

Bildungszeit bedeutet dabei, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt wird.

Aus- und Weiterbildungen, bei denen das Bildungszeitgesetz anwendbar ist, haben wir entsprechend gekennzeichnet.

Kurzübersicht

  • Bis zu 5 Tagen Bildungszeit pro Kalenderjahr
  • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • Aus- und Weiterbildungen im DOSB-Lizenzsystems
  • Weitere Bildungsmaßnahmen anerkannter Sportbünde und anerkannter Fachverbände
  • Voraussetzung ist 6h durchschnittliche Unterrichtszeit pro Tag
  • Arbeitnehmer, Auszubildende, Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Beamte und Richter des Landes mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg
  • Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis muss seit mindestens 12 Monaten bestehen
  • Direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Antrag muss spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht sein.

Häufig gestellte Fragen

Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als "Bildungsfreistellung", "Bildungsurlaub" oder "Arbeitnehmerweiterbildung" bekannt.

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.

Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden (ohne Pause) umfassen. Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter- und Trainerausbildungen, sowie Vereinsmanagerausbildungen. Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die 40 Lerneinheiten á 45 min in 5 Tagen beinhalten oder 16 Lerneinheiten á 45 min in 2 Tagen beinhalten. Bildungsangebote mit E-Learning können diese auch zeitlich geltend machen, der Präsensanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.

Zu den anerkannten Bildungsträgern im ehrenamtlichen Bereich gehören u.a.: der Badische Sportbund Nord e.V. mit seiner Sportjugend und der Badische Handball-Verband e.V.

Die aktuelle Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 i.V. m. § 6 Absatz 5 VO BzG BW finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums.

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mit Tätigkeitschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamte sowie Richter des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis einem neuen Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.

Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen und Universitäten erfolgt eine Freistellung nur in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit. 

Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit befindet sich auf der Seite des Regierungspräsidiums. 

Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird vom Arbeitnehmer mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen, auf die Kriterien: a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb den ihnen für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen haben oder dieser bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende oder Praktikanten) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Fall einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.

Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitgeber die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.

Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.

Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.