Neue Corona-Verordnung-Sport
  24.08.2021 •     Spieltechnik


Wichtige Hinweise für den bevorstehenden Spielbetrieb

Für den Zutritt und die Teilnahme an Sportveranstaltungen, Sportaktivitäten und Sportangeboten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises (auch 3G genannt). Dies gilt nicht für noch nicht eingeschulte Kinder oder Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen ist. Dies bedeutet, dass diese Schülerinnen und Schüler  für den Zutritt und die Teilnahme an Sportveranstaltungen keinen zusätzlichen negativen Testnachweis vorlegen müssen, da sie durch die Zugehörigkeit zu den genannten Schularten als getestete Personen gelten.

Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen (z.B. Halle, Umkleidekabinen, Toiletten) die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Nicht-geimpfte oder nicht-genesene Personen, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume. Das Tragen einer medizinischen Maske ist für den Toilettengang (da geschlossener Raum, siehe oben) Pflicht.

Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ist ohne Auflagen gestattet.

Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte ist nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises erlaubt. Kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, z.B. zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang sind nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erlaubt.

Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich.

Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung finden Sie hier.