Erweiterter Stufenplan!
  04.06.2021 •     BHV-Verband


Zum 7. Juni 2021 gilt in Baden-Württemberg ein erweiterter Stufenplan zur schrittweisen Öffnung bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Für den Sport bedeutet dies folgendes:

Nachweispflicht (§ 21 CoronaVO Absatz 8)

  • Nachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nachweis entfällt bei 7-Tage-Inzidenz von unter 35 bei Angeboten im Freien (§ 21 Absatz 5a CoronaVO).
  • Nachweis für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und entsprechender Schulen in freier Trägerschaft: Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt (§ 21Absatz 8 Satz 2 CoronaVO, §19 Absatz 2 CoronaVO Schule).

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden (i.d.R. Gesundheitsamt) in Kraft. Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

 

Neue Regelungen für Stadt- und Landkreise in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt (§ 21 Absatz 5):

  • Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
  • Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss.

 

Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 liegt:

  • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
  • In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.

 

Sportanlagen und Sportstätten sowie Schwimm- und Hallenbäder

  • Uneingeschränkte Sportausübung möglich.

 

Wettkämpfe und Wettbewerbe

  • Im Amateur-, Profi- und Spitzensport ist Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht begrenzt. Erlaubt sind bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien oder bis zu 250 in geschlossenen Räumen.

 

Weitere Infos