BHV-Empfehlung - Erleichterungen im Sport trotz Warnstufe
05.11.2021
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Verband
Seit dem 05. November 2021 ist die neue Corona-Verordnung Sport in Kraft getreten.
Die wichtigsten Punkte im Schnellüberblick
- nicht-immunisierte Trainer*innen und Übungsleiter*innen benötigen in allen Stufen für den Trainingsbetrieb und in der Warnstufe im Spielbetrieb einen Antigen-Schnelltest (Information aus der Infomail des LSV BW. Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (z. B. Trainer:innen, Hausmeister:innen) ist - unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbständig sind - nunmehr in der Warn- und auch in der Alarmstufe ein tagesaktueller Antigen-Testnachweis ausreichend.)
- die Handhabung bei nicht-immunisierten Trainer*innen und Übungsleiter*innen in der Alarmstufe im Spielbetrieb ist noch in Klärung
- nicht-immunisierte Spieler*innen benötigen ab der Warnstufe für den Trainingsbetrieb einen PCR-Test
- nicht-immunisierte Spieler*innen, Kampfrichter*innen, Schiedsrichter*innen und weiter Funktionäre benötigen in der Warnstufe für den Spielbetrieb einen Antigen-Schnelltest
- Ab der Alarmstufe gilt im Trainings- und Spielbetrieb die 2G-Regelung (Ausnahme Trainer*innen… siehe oben)
- weitere Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schüler*innen, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. - Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend
- Antigen-Schnelltests können sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung/Sporthalle durchgeführt und von einer weiteren volljährigen Person überwacht werden, welche die ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt
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