Neue CoronaVo Sport
  31.12.2021 •     Verband , Spieltechnik


Und Informationen zum Restart ab 01.01.2022

Allgemeine Infos

  • Trainings- und Übungsbetrieb sowie für Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen (Sportausübung) dürfen betrieben werden
  • Weiterhin ist ein Hygienekonzept notwendig
  • Ebenso muss die Datenerfassung erfolgen
  • Neben dem Test-/Impfzertifikat ist auch das Ausweisdokument einzusehen
  • Die Kontrolle der Test- und Impfnachweise hat elektronisch zu erfolgen
  • Wir appellieren eindringlich bei der Wideraufnahme des Spielbetriebs, die Möglichkeiten der Testung vor den Spielen zu nutzen - unabhängig vom Impfstatus. 2G+ ohne Ausnahme für ALLE macht unseren Sport noch sicherer!

 

Definitionen

  • Immunisierte Personen
    • Sind gegen COVID-19 geimpft oder von COVID -19 genesen
    • WICHTIG: Ist der Zutritt für immunisierte Personen nur mit Vorlage eines Antigen– oder PCR-Testnachweises gestattet, gilt dies nicht für
      • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
      • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,
      • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
      • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

  • Nicht-immunisierte Personen
    • Sind weder gegen COVID-19 geimpft oder von COVID -19 genesen
    • Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen
    • Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
    • Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
    • WICHTIG: Vorhaben der Landesregierung - Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren sollen ab dem 31.01.22 den Erwachsenen gleichgestellt werden. Demzufolge gelten die gleichen Regelungen hinsichtlich immunisiert und nicht immunisiert. Die Sonderregelung der Testung in der Schule verliert ihre Gültigkeit.

 

Gültige Testnachweise

  • Tests, die vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden
  • Tests, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt
  • Tests, die von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) durchgeführt werden, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz 12. November 2021 V1) geändert worden ist
  • Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

 

Maskenpflicht

  • Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sollen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen
  • in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig.

 

Sportausübung

  • Immunisierten Personen ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen gestattet.
  • Nicht-immunisierte Personen ist die Sportausübung für die Basisstufe und die Warnstufe mit vorgeschriebenem Nachweis gestattet.
  • In den Alarmstufen ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet.
  • In der Alarmstufe II ist für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich von immunisierten Personen ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. Bitte hierbei die Definition immunisierte Person (oben) berücksichtigen.
  • Schüler*innen benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis.
  • Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige.
  • Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Alarmstufen einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G). In den Fällen der Basis- und Warnstufe müssen die dort genannten Nachweise vorgelegt werden; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung.
  • Für Sportler*innen des Spitzen- oder Profisports sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend

 

Sportveranstaltungen

  • Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucher*innen bleiben die Sportler*innen, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainer*innen, Betreuer*innen, Schieds- und Kampfrichter*innen sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht
  • In der Basisstufe sind Sportveranstaltungen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucher*innen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist
  • Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucher*innen oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • In der Warnstufe sind Sportveranstaltungen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucher*innen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist
  • Bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  • In der Basis- und Warnstufe sind Zuschauer*innen bis einschließlich 5 000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität zulässig, für den 5 000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucher*innen; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird.
  • In der Alarmstufe sind Sportveranstaltungen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucher*innen der Zutritt nicht gestattet ist
  • In der Alarmstufe sind Sportveranstaltungen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucher*innen
  • in der Alarmstufe II sind Sportveranstaltungen zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucher*innen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist
  • In der Alarmstufe II sind Sportveranstaltungen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucher*innen.