Neue Corona Verordnung-Sport
  31.01.2022 •     Verband


Gültig ab 29.01.2022

 

 

 

 

Maskenpflicht

  • Während der Sportausübung und während dem Duschen besteht keine Maskenpflicht
  • Abseits des Sporttreibens besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen

Immunisierte Personen:

  • Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen.
  • Tritt 2G+ in Kraft sind folgende Personen als immunisiert definiert:
    • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Basisstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests in geschlossenen Räumen Sport treiben
  • Besucher*innen
      • bis einschließlich 5.000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
      • für den 5.000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird

Warnstufe

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests im Freien  und in geschlossenen Räumen Sport treiben
  • Besucher*innen
    • bis einschließlich 5.000 Besucher*innen mit 100 % der zugelassenen Kapazität
    • für den 5.000 Besucher*innen überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucher*innen der Zutritt gestattet wird

Alarmstufe I

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
  • Besucher*innen
    • In geschlossenen Räumen höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 1.500 Besucher*innen. Es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 3.000 Besucher*innen (2G+).
    • Im Freien höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 3.000 Besucher*innen. Es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6.000 Besucher*innen (2G+).
    • Soweit die Personenzahl von 500 Besucher*innen in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten

Alarmstufe II

  • Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben
  • Immunisierte Personen, die die oben aufgeführte Kriterien nicht erfüllen, müssen für die Teilnahme am Sportbetrieb (in geschlossenen Räumen oder im Freien) einen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
  • Besucher*innen
    • Höchstens 50% der zugelassenen Kapazität + Personenobergrenze von 500 Besucher*innen

Besucher*innen

  • Bei der Bemessung der Höchstzahl sind Spieler*innen, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, usw.) nicht zu berücksichtigen
  • Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss gewährleitet sein

Schüler*innen

  • Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt.
  • Mit Blick auf die Faschingsferien wird die Schülerausweisregelung in der Woche des schmutzigen Donnerstages zur Anwendung kommen, nicht jedoch in der Woche beginnend ab dem Rosenmontag.
  • In § 5 Abs. 2a CoronaVO Sport wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Zutrittsregelungen für immunisierte Schüler*innen in dieser Woche die allgemeinen Regelungen für immunisierte Personen sind. Das heißt, dass die in der CoronaVO (§ 4 Abs. 1a) genannten Ausnahmen (z. B. Vorliegen einer Auffrischungsimpfung, nicht länger als drei Monate zurückliegenden vollständigen Impfung) gleichermaßen auch für Schüler*innen gelten. Nicht immunisierte Schüler*innen jedoch müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in dieser Woche einen Antigen-Testnachweis erbringen.