Neue Verordnung...
  16.08.2021 •     Verband


...verändert Voraussetzungen für den Sportbetrieb - Corona-Verordnung Sport wird angepasst

Ab Montag, den 16. August tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherige Bindung an die 7-Tage-Inzidenz entfällt und ermöglicht damit eine weitgehend uneingeschränkte Öffnung von Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen. Durch die Öffnung aller Bereiche ausschließlich für Personen, die unter die 3G-Regelung fallen, unterscheidet sich die neue Verordnung deutlich von der bisherigen Regelung.

Neue Corona-Verordnung (16.08.2021)

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (10. August 2021)

Wichtiger Hinweis aus der neuen Verordnung: §5 Nicht-immunisierte Personen

(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

  1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder
  2. Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat

 

In Zukunft unterscheidet die neue Corona-Verordnung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen, heißt es in einer Rückmeldung der Landesregierung. Als immunisierte Personen gelten laut §4 der geltenden Fassung Personen, die gegen COVID-19 geimpft oder von COVID-19 genesen sind. Für diese Gruppe von Personen ist die Teilnahme an Angeboten des organisierten Sportbetriebs uneingeschränkt möglich. Bei nicht-immunisierten Personen gilt die Vorlagepflicht eines negativen Testergebnisses zur Teilnahme am Sportbetrieb.

Eine Besonderheit gilt bei der Sportausübung zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. In diesen Bereichen ist kein Testnachweis erforderlich.

Personengrenzen bei Sportveranstaltungen
Zusätzlich entfallen die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen unter 5.000 Zuschauer. Die Personenobergrenzen gelten nur noch bei Sportgroßveranstaltungen über 5.000 Personen. Maximal aber bis 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann, ist der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses zu gewähren. Sportgroßveranstaltungen können bei Vorlage eines negativen Testergebnisses generell von nicht-immunisierte Personen besucht werden.

In den Sportschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht für nicht-immunisierte Personen. Ohne negatives Testergebnis ist eine Bewirtung und eine Beherbergung nicht zulässig.

 

Impfen weiterhin der Weg aus der Pandemie
Der Sportbetrieb ist damit nun wieder fast uneingeschränkt möglich. Der Landessportverband möchte gesondert darauf hinweisen, dass Sie in Ihren Strukturen die Kampagne „dranbleiben BW“ des Landes Baden-Württemberg unterstützen und Ihre Mitglieder zum Impfen motivieren. Impfen wird weiterhin der sicherste Weg aus der Pandemie. Weitere Informationen zu der Kampagne finden Sie unter www.dranbleiben-bw.de